Insolvenzeröffnung: Containeranbieter Magellan Maritime Services ist zahlungsunfähig
Die Magellan Maritime Services hatte sich als sogenannter Containermanager aufgestellt: Ca. 9.000 Kapitalanleger konnten Schiffscontainer zunächst direkt bei der Gesellschaft erwerben, um diese dann über einen Verwaltungsvertrag zu vermieten. Die Investoren sollten von der Magellan Maritime Services einen fest vereinbarten Mietzins erhalten, unabhängig von den tatsächlichen Einnahmen aus der Untervermietung an Reedereien. Magellan gab gegenüber potentiellen Anlegern an mit Rückflüssen von min. 10% aus den Mieten. Ersten Schätzungen zufolge sollen bis zu 350 Millionen EUR an Investorengeldern bedroht sein.
Zusätzlich sorgten die seit Monaten stark gesunkenen Öl- und Stahlpreise für verminderte Mieteinnahmen aus dem Containergeschäft. Nach der Buss-Unternehmensgruppe wurde nun Magellan durch den schlecht laufenden Offshore-Containermarkt in die Knie gezwängt. Nachdem Gespräche mit Kapitalgebern scheiterten, rutschte das Unternehmen in das Insolvenzverfahren.
Geschädigte Anleger haben gegenüber der Magellan Maritime Services einen Masseanspruch, der sich quotal an der Masse des Unternehmens abzüglich der Verfahrenskosten und der Insolvenzverwaltervergütung bestimmt. Um Ansprüche sicher anzumelden, müssen sämtliche Forderungen gegenüber dem Unternehmen insolvenzfest angemeldet werden. Insbesondere dürfte zu prüfen sein, ob Kapitalanleger als Eigentümer der Container gesonderte Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen kann.
Darüber hinaus kann ein Rechtsanwalt feststellen, ob Anspruch auf Schadensersatz besteht, der eventuell Verluste ausgleichen kann. Solche Ansprüche können beispielsweise aus der Anlageberatung oder der Widerrufsbelehrung entstehen.
Wann handelt es sich um Falschberatung? Es stellt sich hier die Frage, ob eine Anleger und Objektgerechte Beratung bei der Vermittlung des Investments stattgefunden hat. Nach der Rechtsprechung bei einer Investition, wie Magellan Maritime Services, muss auf das Totalverlustrisiko hingewiesen werden. Gerade auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt (unreglementierter Kapitalmarkt, der keiner staatl. Aufsicht unterliegt) pflegten viele Finanzberater potentielle Anleger mit hohen Renditen zu locken, jedoch den Totalverlust der eingezahlten Summe zu verschweigen. Auch muss über Rückvergütungen (sogenannte Kick-Backs) aufgeklärt werden. Nach der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht unter Umständen bei der Vermittlung die Verpflichtung für erhaltene Provisionen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach offenzulegen.
Ebenso wurden Anleger oftmals im Unklaren darüber gelassen, dass Weichkosten, wie Gebühren, und Provisionenangefallen waren. Unterlässt ein freier Vermittler oder Bankberater eine solche Aufklärung, werden Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt. In solchen Fällen könnte der betreffende Finanzberater durch einen beauftragten Rechtsanwalt auf Schadensersatz verklagt werden.
Zu prüfen ist auch, ob die Widerrufsbelehrung, der zumeist im Internet abgeschlossenen Kaufverträge, fehlerhaft ist. Sollte dies der Fall sein, könnte auch eine Rückabwicklung der Kaufverträge möglich sein. D. h. rechtlich gesehen würde die Situation entstehen, als ob die Investition nie getätigt wurde. Eine weitere Option könnte der Verkauf des Containers sein. Ob diese Möglichkeit in Einzelfällen finanziell sinnvoller als die Anmeldung von Ansprüchen auf Schadensersatz erscheint, kann ein auf Kapitalmarktrecht spezialisierter Rechtsanwalt feststellen.
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